Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentlich Verkehrsanlagen

Satzung zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentlich Verkehrsanlagen

Satzung

 

über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die

öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Ebeleben

 

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 (GVBl. S. 849), durch Gesetze vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853) vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) und der §§ 2 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889),hat der Stadtrat der Stadtrat der Stadt Ebeleben in seiner Sitzung am 26.09.2007 die folgende, geänderte Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen beschlossen:

 

§ 1

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

 

Die Stadt Ebeleben erhebt wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen, die durch das Vorhalten von Verkehrsanlagen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze) entstehen.

 

§ 2

Abrechnungseinheiten

 

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird für die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Verkehrsanlagen(Abrechnungseinheiten entspr.Abs.2) nach den jährlichen Investitions-aufwendungen ermittelt.

(2) Die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Verkehrsanlagen der Stadt Ebeleben werden zu folgenden Abrechnungseinheiten zusammengefasst, wie sie sich aus den dieser Satzung als Anlage beigefügten Plänen ergeben:

 

- im Ortsteil Ebeleben werden vier Abrechnungseinheiten gebildet

- im Ortsteil Allmenhausen wird eine Abrechnungseinheit gebildet

- im Ortsteil Rockensußra werden zwei Abrechnungseinheiten gebildet

- im Ortsteil Wiedermuth wird eine Abrechnungseinheit gebildet

- im Ortsteil Gundersleben wird eine Abrechnungseinheit gebildet

 

(3) Die Grenzen der Abrechnungseinheiten ergeben sich aus den als Anlagen 1 bis 5 bei-

liegenden Plänen. Die Pläne sind Bestandteil der Satzung

Sie liegen bei der Stadtverwaltung / Bauamt während der Dienststunden aus.

 

§ 3

Beitragsfähiger Aufwand

 

  1. (1)Beitragsfähig sind die Investitionsaufwendungen für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von:

 

1. Fahrbahnen

2. Gehwegen

3. Radwegen

4. Parkflächen

5. Plätzen

6. unselbständigen Grünanlagen/Straßenbegleitgrün

7. Straßenbeleuchtungen

8. Oberflächenentwässerungen der Fahrbahnen, Geh- und Radwege

9. Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

Der Aufwand für Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen ist den Kosten der Teileinrichtung, der Sie zu dienen bestimmt ist, zuzurechnen.

 

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten

1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten Anlagen,

2. für Anlagen, die nicht in der Baulast der Stadt Ebeleben stehen

3. für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen

 

§ 4

Beitragstatbestand

 

Die wiederkehrenden Beiträge werden für alle in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücken erhoben, die die Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den in der Abrechnungseinheit zusammengefassten Verkehrsanlagen haben.

Der Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen (Verkehrsanlagen) innerhalb einer Abrechnungseinheit schafft für das Verkehrsnetz dieser Abrechnungseinheit regelmäßig einen besonderen Vorteil, so dass diese Investitionsaufwendungen als wiederkehrende Beiträge auf alle Grundstücke, die die Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den Verkehrsanlagen dieser Abrechnungseinheit haben, verteilt werden.

Auf eine tatsächliche Nutzung der bspw. erneuerten Straße durch den Beitragspflichtigen kommt es nicht an.

 

§ 5

Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (Beitragsmaßstab)

 

(1) Der nach den §§ 2-4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke). Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß durch Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach Absätzen 5 – 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.

 

(2) Als Grundstücksfläche i.S.d. Abs. 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstückes im bürgerlich rechtlichen Sinn. Soweit Flächen erschlossener Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 6 und 7. Für die übrigen Flächen – einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder Grenze einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB – richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach Abs. 8.

 

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken

 

a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

 

b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,

 

c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungsbereich,

 

d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht,

 

- wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks,

 

- wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§34 BauGB) und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks höchstens jedoch die Fläche zwischen der Erschließungsanlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand zur Erschließungsanlage,

 

 

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Ebeleben

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Allmenhausen

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Rockensußra

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Gundersleben

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Wiedermuth

 

zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand zur Erschließungsanlage

 

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Ebeleben

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Allmenhausen

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Rockensußra

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Gundersleben

                        von 30,0 m in der Abrechnungseinheit         – OT- Wiedermuth         verläuft.

 

e) die über die sich nach Buchst. b) oder Buchst. d) lit. bb) ergebenen Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der Erschließungsanlage bzw. im Fall von Buchst. d) lit. bb) der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßigen Abstand zur Erschließungsanlage verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder der gewerblichen Nutzung entspricht.

 

(4) Bei erschlossenen Grundstücken, die

 

a) nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden,

 

oder

 

b) ganz oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaftliche Nutzung)

ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstückes zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

 

(5) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche von Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind (Abs. 3) vervielfacht mit

a)         1,0       bei einer Bebaubarkeit mit 1 Vollgeschoss,

b)         1,3       bei einer Bebaubarkeit mit 2 Vollgeschossen,

c)         1,5       bei einer Bebaubarkeit mit 3 Vollgeschossen,

d)         1,6       bei einer Bebaubarkeit mit 4 und 5 Vollgeschossen,

e)         1,7       bei einer Bebaubarkeit mit 6 und mehr Vollgeschossen.

 

(6) Für Grundstücke, die ganz oder teilweise innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

a) ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

 

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden).

 

c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebieten i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO die höchst zulässige Höhe geteilt durch 3,5, in allen anderen Gebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,8 - (wobei Bruchzahlen unter 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden); - Dies gilt in gleicher Weise auch für den Fall, dass sowohl die zulässige Gebäudehöhe als auch gleichzeitig eine Baumassenzahl festgesetzt ist.

 

d) Dürfen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

 

e) Ist gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt, gilt die Zahl von einem Vollgeschoss.

 

f) Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

 

(7) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Grundstückshöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

 

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;

 

b) bei unbebauten Grundstücken, aber bebaubaren Grundstücken wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt, soweit nicht mit dem Entstehen der jährlichen Beitragsschuld i.S. des § 9 Abs.1 eine Baugenehmigung die Zahl der Vollgeschosse klärt.

 

c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird je Nutzungsebene ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

 

d) bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

 

 

(8) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die

 

            1) aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan

            nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer

            Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,

            Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zusammenhang

bebauten Ortsteils so genutzt werden;                                                                           0,5

 

2)die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können                                           0,5

 

3) im Außenbereich liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen

            in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z. B.

            landwirtschaftliche Nutzung), wenn

 

            a)         sie ohne Bebauung sind, bei

            aa)       Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen                             0,0167

            bb)       Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland                                         0,0333

  1. cc)gewerblicher Nutzung (z. B. Bodenabbau pp.)                                                        1,0

 

Treffen auf ein Grundstück mehrere der unter aa) bis cc) aufgeführten Nutzungsarten zu, so sind die jeweilig so genutzten Teilflächen mit den entsprechenden Faktoren zu bewerten.

 

            b)       sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren

                        Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,

                        Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung)                                                0,5

           

c)         auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen,

                        oder landwirtschaftliche Nebengebäude z. B. Feldscheunen

                        vorhanden sind für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der

                        Grundfläche der Baulichkeit geteilt durch die Grundflächenzahl

            0,2 ergibt,                                                                                                                 1,0

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere           

tatsächlich vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung

nach Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a),

 

  1. d)sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht,

            für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der

                        Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,2 ergibt                            1,0

                        mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich

                        vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach

                        Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. b),

 

  1. e)sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die

                        sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeit geteilt

                        durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt,                                                                    1,3

mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich

                        vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach

                        Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a),

  1. f)sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach

                        § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten

                        Teilflächen

                        aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- oder Gewerbe-

                        betrieben dienen                                                                                                       1,3

                        mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich

                        vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach

                        Abs. 5,

                        bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung                                            1,0

                        mit Zuschlägen für das zweite und jedes weitere tatsächlich

vorhandene Vollgeschoss entsprechend der Staffelung nach

Abs. 5, für die Restfläche gilt lit. a).

 

(9) Zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse gelten bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes folgende Regelungen:

  1. a)Als Vollgeschosse zählen alle Geschosse, außer Keller- und Dachgeschossen, unabhängig von ihrer lichten Höhe. Sollten in einem Gebäude die Geschosse versetzt angeordnet sein, so sind für jeden Gebäudeteil die Anzahl der Geschosse zu ermitteln. Die höhere der jeweilig ermittelten Geschoßzahl gilt dann als Zahl der Vollgeschosse.
  2. b)Ein Kellergeschoß zählt zu den Vollgeschossen, sobald die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und das über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,00 m hat.
  3. c)Ein Dachgeschoß zählt zu den Vollgeschossen, sobald es zu Zwecken der Wohn- oder Gewerbenutzung ausgebaut ist und über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von 2,00 m hat.

 

Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten, in denen der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach §5 Abs. 6 Buchst. a - c enthält.

Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar oder wird sie mit null festgestellt, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,5 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 3,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoss berechnet. Kirche

ngebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

 

(10) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 5 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht:

 

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messe, Ausstellung und Kongresse;

 

b) bei Grundstücken in Gebieten bei denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchst. a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

 

c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (so z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn- Krankenhaus- und Schulgebäude), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt.

Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich genutzte Fläche als Geschossfläche.

 

§ 6

Gemeindeanteil

 

Der Anteil der Stadt Ebeleben am beitragsfähigen Investitionsaufwand beträgt in den Abrech-nungseinheiten

 

 

            Ortsteil Ebeleben                   Abrechnungseinheit 1                        40,42 %

                                                           Abrechnungseinheit 2                    41,42 %

                                                           Abrechnungseinheit 3                    46,50 %

                                                           Abrechnungseinheit 4                        46,27 %

            Ortsteil Allmenhausen            Abrechnungseinheit 5                        44,71 %

            Ortsteil Rockensußra             Abrechnungseinheit 6                        41,57               %

                                                           Abrechnungseinheit 7                        45,00               %

            Ortsteil Gundersleben            Abrechnungseinheit 8                        45,14               %

            Ortsteil Wiedermuth               Abrechnungseinheit 9                        37,14               %

 

 

§ 7

Beitragssatz

 

(1) Der Beitragssatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung aus den jährlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

 

(2) Der Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt.

 

§ 8

Beitragspflichtige

 

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

 

(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Inhabern des dinglichen Nutzungsrechts ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

 

(3) Die Stadt kann im Einzelfall, vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, durch eine ergänzende Satzung von den Anteilen gemäß § 6 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen!

 

(4) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils der Stadt zu verwenden.

 

§ 9

Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistungen

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr.

(2) Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

(3) Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres an Vorauszahlungen verlangt werden. Abs. 2 gilt entsprechend.

 

§ 10

Auskunftspflicht

 

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Stadtverwaltung Ebeleben alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel, jede Veränderung der Grundstücksfläche bzw. der Anzahl der Vollgeschosse sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.

 

§ 11

Überleitungsbestimmungen

 

(1)Waren vor Inkrafttreten dieser Satzung für in Abrechnungseinheiten liegende Grundstücke Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Beiträge nach § 7 ThürKAG entstanden, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages für die Abrechnungseinheit unberücksichtigt und für wiederkehrende Beiträge so lange beitragsfrei, bis die Gesamtsumme der wiederkehrenden Beiträge aus den einzelnen Jahresbeiträgen bei Veranlagung zum wiederkehrenden Beitrag den Beitrag des entstandenen einmaligen Beitrages überschritten hätte. Längstens jedoch auf die Dauer von 20 Jahren seit der Entstehung des einmaligen Beitrages.

(2) Bei einer Umstellung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen nach § 1 auf einmalige Straßenausbaubeiträge nach § 7 Thür. KAG, sind vor der Umstellung geleistete wiederkehrende Straßenausbaubeiträge auf den nächsten Straßenausbaubeitrag anzurechnen. Entsteht nach dem Zeitpunkt der Umstellung kein neuer Straßenausbaubeitrag bis zum Ablauf des 20. Jahres nach der ersten Entstehung des wiederkehrenden Beitrages, sind

wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bis zum Ablauf dieses Zeitraumes in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter zu entrichten.

 

§ 12

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft.

 

 

Ausgefertigt:

Ebeleben, 01.10.2007

 

                                                                                                                                             Verfahrensvermerke:

                                                                                                                                             Eingangsbestätigung vom:28.09.2007

                                                                                                                                             Bekanntmachung im

                                                                                                                                             „Ebelebener Bezirksblatt“ Nr. 21/2007

 

 

 

Uwe Vogt                                                                       

Bürgermeister