Hundesteuersatzung
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 1999 (GVBl. S. 626), hat der Stadtrat der Stadt Ebeleben in der Sitzung vom 25.10.2001 mit Beschluss Nr. 05.-22./2001 die folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) beschlossen:
§ 1
Steuertatbestand
Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
(1) Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
(2) Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter- Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter- Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen.
(3) Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
(4) Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
(5) Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
(6) Hunden, die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdiensten zur Verfügung stehen.
§ 3
Steuerschuldner - Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht - Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde Deutschlands besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt
| a.) für den ersten Hund | 25,00€ |
| b.) für den zweiten Hund | 35,00€ |
| c.) und für jeden weiteren Hund | 45,00€ |
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
§ 6
Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden (Abs. 2) gehalten werden.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.
3. Hunde, die von Mitgliedern eines Hundevereines zu Sportzwecken gehalten werden.
(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 300 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist.
§ 7
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung gemäß § 6 (1), 3. erhalten Steuerpflichtige auf schriftlichen Antrag mit Nachweis der Vereinsmitgliedschaft.
§ 8
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9
Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird zu dem im Abgabebescheid genannten Termin fällig.
§ 10
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde ein Hundezeichen aus.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Damit tritt die Satzung vom 14.01.1998 außer Kraft.
Ausgefertigt: Ebeleben, den 05.12.2001
gez.
Gerhard Meißner
Bürgermeister













