Hauptsatzung Stadt Ebeleben
Hauptsatzung
der Stadt Ebeleben
§ 1
Name
(1) Die Einheitsgemeinde führt den Namen "Stadt Ebeleben".
(2) Die Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit den Namen der Stadt.
Allmenhausen - Stadt Ebeleben
Rockensußra - Stadt Ebeleben
Wiedermuth - Stadt Ebeleben
Gundersleben - Stadt Ebeleben
§ 2
Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel
(1) Das Stadtwappen zeigt einen goldenen Bienenkorb auf blauem Grund, den sieben goldene Bienen umschwirren auf silbernem Bodenbrett.
(2) Die Stadtflagge zeigt das beschriebene Stadtwappen auf rot - weißer Fahne.
(3) Das Dienstsiegel trägt die Umschrift
außen im oberen Halbbogen: Thüringen
im unteren Halbbogen: Stadt Ebeleben
innen im oberen Halbbogen: Kyffhäuserkreis
im unteren Halbbogen: Der Bürgermeister
und zeigt innen das Wappen der Stadt Ebeleben.
§ 3
Ortsteile
(1) Für die folgenden räumlich getrennten Ortsteile wird die Ortsteilverfassung i.S.d. § 45 der ThürKO eingeführt:
Allmenhausen, Rockensußra, Wiedermuth und Gundersleben
(2) In den im Absatz 1 aufgeführten Ortsteilen werden die Ortsteilbürgermeister und die Ortsteilräte gewählt.
(3) Der Ortsteilbürgermeister ist Ehrenbeamter der Stadt und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt.
(4) Der Ortsteilrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt. Er besteht aus dem Ortsteilbürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Ortsteilrats.
Nach § 45 Abs. 3 ThürKO beträgt die Zahl der weiteren Ortsteilratsmitglieder in den Ortsteilen
Allmenhausen 4 Mitglieder Rockensußra 4 Mitglieder
Wiedermuth 4 Mitglieder Gundersleben 4 Mitglieder
(5) Die Wahl der Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt nach den folgenden Regelungen:
a) Für das aktive und passive Wahlrecht gelten die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, wobei an die Stelle des Begriffes "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt.
b) Die Wahl der Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt entsprechend den Vorschriften zur Stadtratswahl gemäß dem Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Der Ortsteilbürgermeister ist Vorsitzender des Ortsteilrates.
(7) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
§ 4
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über wichtige Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids erfolgt gemäß den Vorgaben im § 17 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 5
Einwohnerversammlung
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversamm-lung ein.
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Stadtbedienstete sowie Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadtverwaltung einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerver-sammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
§ 6
Vorsitz im Stadtrat
Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Stadt gewählt und ist hauptamtlich tätig.
(2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:
- Bestellung von Grundpfandrechten entsprechend der Grundpfandrechts- Genehmigungsverordnung (ThürGGFVO) vom 26. Januar 2006. (GVBl. 4, S. 48 v. 27.02.2006);
- Die Umschuldung und Vertragsänderung von laufenden Kreditverträgen;
- Die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 2000,00 Euro, der Erlass bis zu einem Betrag von 2000,00 Euro oder die Stundung uneinbringlicher Steuern bis zu einem Betrag von 2000,00 Euro, Abgaben und sonstiger öffentlich- rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2000,00 Euro sowie die Stundung von Zahlungsansprüchen bis zu einem Betrag von 2000,00 Euro auf die Dauer von 7 - 12 Monaten, bis zu 4000,00 Euro auf die Dauer von bis zu 6 Monaten;
- Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages;
- Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 5000,00 Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt 2000,00 Euro nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Stadt gerichteten Prozesse;
- den Abschluss von bürgerlich- rechtlichen und öffentlich- rechtlichen VerträgenB. Kauf-, Miet-, Pacht-, Werklieferungs-, Dienstleistungsverträge und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich- rechtlicher und öffentlich- rechtlicher Rechtshandlungen (grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze des Rechtsverhältnisses von 5000,00 Euro, einmaliger oder jährlicher laufender Belastungen;
- Die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb (z. B. Ausgaben für die Bewirtschaftung der Grundstücke und für den Unterhalt von Fahrzeugen, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial, Geräte und Ausstattungs-gegenstände) im Verwaltungshaushalt bis zur Höhe der haushaltsmäßigen Ermächtigung;
- Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 5000,00 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben in Höhe von 5000,00 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen;
- Ehrungen bei besonderen Anlässen im Rahmen der haushaltsmäßig zur Verfügung stehender Mittel vorzunehmen. Dies gilt auch für Gruppen oder Personen, die sich in beispielhafter Weise für die Gemeinschaft einsetzen. Ausgenommen sind Ehrenbezeichnungen gem. § 10 dieser Satzung.
§ 8
Beigeordnete
- Der Stadtrat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.
- Der 1. Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Als Verhinderung gelten insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes.
- Der 2. Beigeordnete vertritt den Bürgermeister, soweit der allgemeine Vertreter nach Satz 2 verhindert ist.
Dem 1. Beigeordneten wird der Geschäftsbereich Kultur i.S.d. § 32 (7) Satz 2 ThürKO übertragen.
§ 9
Ausschüsse
- Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Ausschüsse:
- einen Hauptausschuss als vorberatenden Ausschuss
- einen Bauausschuss als teilweise beschließenden Ausschuss
- einen Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Umwelt als vorberatenden Ausschuss
- einen Kulturausschuss als vorberatender Ausschuss
Der Stadtrat bestimmt die Zusammensetzungen und Aufgaben der Ausschüsse.
- Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
- Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechung zu tragen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.
Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
§ 10
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt Ebeleben und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(4) Die Stadt Ebeleben kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 11
Entschädigungen
(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung nach Maßgabe der Thüringer Entschädigungsverordnung einen monatlichen Sockelbetrag von 20,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 10,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.
(2) Ortsteilratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Ortsteilratssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von 10,00 Euro.
(3) Mitglieder des Stadtrats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschal-entschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(4) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(5) Sachkundige Bürger erhalten für die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 10,00 Euro.
(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten Vorsitzende eines Aus-schusses eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 15,00 Euro.
(7) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die folgenden Aufwandsentschädigungen:
der Ortsteilbürgermeister OT – Allmenhausen Euro 248,00 /Monat,
OT - Rockensußra Euro 248,00 /Monat,
OT - Wiedermuth Euro 248,00 /Monat,
OT - Gundersleben Euro 248,00 /Monat,
der ehrenamtliche 1. Beigeordnete Euro 434,00 /Monat und
der ehrenamtliche 2. Beigeordnete Euro 124,00 /Monat.
(8) Die Entschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen wird in einer gesonderten Satzung geregelt.
§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Stadt Ebeleben werden öffentlich bekanntgemacht durch Veröffentlichung in dem Amtsblatt der Stadt Ebeleben „Ebelebener Bezirksblatt“.
- (2)Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Abs. 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Im Übrigen findet die Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Bekanntmachungs-verordnung) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch
die TA - („Thüringer Allgemeine“) – Regionalausgabe „Sonderhäuser Allgemeine“ Zeitung,
oder durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte innerhalb des Gemeindegebiets.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 14
Sprachform, In-Kraft-Treten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neubekanntmachung im „Ebelebener Bezirksblatt“ Nr.: 19/2009
gez.
Uwe Vogt, Bürgermeister













