Bauhof Satzung
Gebührenordnung
für die allgemeine Nutzung von Leistungen, Sachen und Gegenständen des Bauhofes
der Stadt Ebeleben
(Benutzungsgebührenordnung)
Aufgrund der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 (GVBl. S. 849), durch Gesetze vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353), vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369) §§ 19 Abs. 1 und 21
und des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 418), vom 14. September 2001 (GVBl. S. 257), vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) § 12 beschließt der Stadtrat der Stadt Ebeleben am 26.03.2009 mit Beschluss 02.40.2009 nachfolgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
- (1)Für die Inanspruchnahme von Leistungen (in Form von Personal und Gerät) des Bauho- fes der Stadt Ebeleben durch Dritte werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
- (2)Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer auch gemeindlicher Rechtsvor- schriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner im Rahmen dieser Satzung ist derjenige, der die Handlung veranlasst bzw. in dessen Interesse sie vorgenommen wird, sowie derjenige, der die Schuld gegenüber der Stadt Ebeleben schriftlich übernimmt oder für die Schuld eines Anderen Kraft Gesetz haftet.
(2) Der Bauhof der Stadt Ebeleben erbringt auch Leistungen für Dritte.
Dritte/r können öffentlich rechtliche Körperschaften, Vereine, Verbände, Organisationen, sonstige gemeinnützige Einrichtungen, sowie sonstige Dritte im Bereich der Stadt Ebeleben und der Ortsteile sein.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Inanspruchnahme und Durchführung von Leistungen
(1) Leistungen werden vom städtischen Bauhof nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages, der von der Leitung des Bauhofes zu genehmigen ist, ausgeführt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
(2) Wenn ein Auftrag nicht bzw. nicht zu dem erwünschten Termin durchgeführt werden kann, erfolgt die Mitteilung, dass die Leistung nicht erbracht werden kann unverzüglich an den Auftraggeber, über die Leitung des Bauhofes.
(3) Die Stadt Ebeleben ist insbesondere bei Gefahr in Verzug berechtigt Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, durch den Bauhof der Stadt Ebeleben beheben zu lassen. Die hierfür entstandenen Kosten sind vom Verursacher zu tragen.
§ 4 Höhe der Gebühren
- (1)Die Höhe der Gebühr richtet sich
a) nach dem jährlich, nach Abschluss der Jahresrechnung errechneten Verrechnungs-gebühr pro Arbeitsstunde,
b) nach Anzahl des eingesetzten Personals (der aufgewendeten Zeit) und
c) nach Art und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge und der Geräte.
d) Sie sind in der Anlage 1 mit dem errechneten Stundensatz aufgelistet.
e) Die Errechnung des Gebührensatzes pro Leistungsstunde erfolgt jährlich, nach
Abschluss der Jahresrechnung.
(2) Die sich unter Punkt (1) a) und e) ergebenden Veränderungen sind öffentlich bekannt zu
machen
(3) Für die erste angefangene Stunde wird die vorgesehene Gebühr voll berechnet.
(4) Die Abrechnung der Personaleinsatzstunden und Geräte- und Maschineneinsatzstunden erfolgt nach der ersten Stunde für jede angefangene ½ Stunde der Inanspruchnahme.
(5) Die Abrechnung der Fahrzeugnutzung erfolgt nach Betriebsstunden.
Es erfolgt eine Rundung auf der ersten Nachkommastelle.
(6) Der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen des Bauhofes liegt im Ermessen der Leitung des Bauhofes.
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
(1) Die Gebühr entsteht mit Inanspruchnahme des gemeindlichen Bauhofes.
(2) Die festgesetzte Gebühr ist spätestens nach 2 Wochen zur Zahlung fällig, sofern im Kostenbescheid keine andere Fälligkeit bestimmt ist.
(3) Nach Ablauf der Zahlungsfrist können für jeden Folgetag der Verzögerung Verzugszinsen erhoben werden. Das Mahnverfahren bleibt hiervon unberührt.
(4) Entgelte werden auch dann erhoben, wenn zur Beseitigung eines Schadens oder einer Gefahr der Einsatz von Personal, Geräten und Fahrzeugen des Bauhofes notwendig wird.
§ 6 Ausfallentschädigung
Wird eine beantragte und bereits zugesagte Leistung nicht oder nur teilweise abgefordert, so wird dadurch grundsätzlich kein Anspruch auf Ermäßigung bzw. Erlass der Gebühr begründet, d. h. der Betrag ist in voller Höhe nach Ablauf des festgesetzten Leistungsdatum fällig, es sei denn die Leistung wurde bis mindestens 5 Tage vor dem Leistungstermin abgesagt. Über Ausnahmen entscheidet die Bauhofleitung.
§ 7 Gebührenfreiheit
Sonderregelungen über die Nichterhebung der Gebühren liegen im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Stadt Ebeleben. Grundlage der Entscheidungen bildet die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Regelung über die Grundsätze der Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vergleich von Forderungen der Stadt Ebeleben.
§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Stadt Ebeleben ist zum Zwecke der Ermittlung der Gebührenschuldner und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung dieser Satzung berechtigt, personenbezogene Daten der Betroffenen gemäß §13 des Thüringer Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276), geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853) zu erheben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Ebeleben, den 27.10.2009
Verfahrenshinweise:
Eingangsbestätigung KA: 20.10.2009
Bekanntmachung im
„Ebelebener Bezirksblatt“ Nr.:22 / 2009
gez.
Uwe Vogt
Bürgermeister













